Rechts-News

Download als pdf
30.10.2019

Bekanntlich hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.07.2019 die Regelungen der HOAI zu Mindest- und Höchstsätzen für europarechtswidrig erklärt. Die Bundesrepublik Deutschland ist aufgefordert, den Rechtsverstoß zu beenden.

Bezüglich der Höchstsätze besteht nach dem Urteil nur die Möglichkeit, diese abzuschaffen. Was die Mindestsätze angeht, könnte theoretisch eine Beendigung des Rechtsverstoßes auch dadurch erfolgen, dass an die Erbringung von Planungsleistungen staatliche Auflagen geknüpft werden, ähnlich wie dies bei der Bauvorlageberechtigung schon jetzt der Fall ist. Wir halten es allerdings nicht für realistisch, dass sich der Gesetzgeber hierzu entschließt. Vermutlich werden also auch die Mindestsätze abgeschafft werden.

In der Rechtsprechung wird seitdem diskutiert, welche Auswirkungen das Urteil auf laufende Verfahren hat. Wir hatten in unserem letzten Newsletter berichtet, dass das OLG Celle die Mindestsätze nicht mehr für anwendbar hält, das OLG Hamm aber weiter von der Anwendbarkeit ausgeht. Zwischenzeitlich hat auch das Kammergericht in einem Beschluss vom 19.08.2019 entschieden, dass das Mindestpreisgebot im Verhältnis zwischen privaten Auftraggebern und Planern weiter anwendbar sei. Das OLG München vertritt mit Hinweisbeschluss vom 22.08.2017 den gleichen Standpunkt. Demgegenüber hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 17.09.2019 eine Mindestsatzklage abgewiesen, weil alle staatlichen Stellen, darunter auch die Gerichte ,die Entscheidung des EuGH zu respektieren hätten.

Das Landgericht Bonn hat in einem Urteil vom 18.09.2019 ebenfalls geurteilt, dass die Mindestsatzregelungen nicht mehr anwendbar sind und darüber hinaus den Standpunkt vertreten, dass § 7 Abs. 5 HOAI, der die Schriftform der Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung vorschreibt, ebenfalls europarechtswidrig sei. Letzteres ist ein wichtiger Punkt, denn viele Anhänger der Mindestsätze argumentieren bisher, dass nach der Rechtsprechung zwar Honorare unterhalb der Mindestsätze vereinbart werden könnten, aber eben nur schriftlich. Fehle es an der Schriftform, würden weiterhin die Mindestsätze gelten. Dieser Auffassung erteilte das Landgericht Bonn eine Absage.