i. d. R. der Sozialpflichtigkeit des Eigentums untergeordnet werden und keine Entschädigungsansprüche auslösen. Juristisch stellt sich aber die Frage: Ist nicht inzwischen schon längst das sog. Übermaßverbot verletzt? Wäre die Vergesellschaftung von Immobilien nicht schon deshalb unverhältnismäßig? Überspitzt dargestellt: Hat es ein Bauherr erst mal bis zur Baugenehmigung geschafft, muss er nun noch die Enteignung seiner Immobilie fürchten und dies zu einer Entschädigung, die unter dem Verkehrswert liegen soll. Es spricht Einiges dafür, dass ein solcher Eingriff unzulässig ist. Bis zu einer verbindlichen (höchstrichterlichen) Klärung dürften dennoch wiederum Jahre mit zahlreichen Rechtsstreitigkeiten vergehen. Damit ist keinem geholfen, erst recht nicht dem Wohnungsmarkt.
Zu hoffen ist daher, dass die angestoßene Diskussion dazu führt, Überlegungen in andere Richtungen anzustellen: Bauherren benötigen mehr Planungs- und Kostensicherheit und schnelleres Baurecht. Die Verwaltungsverfahren müssten verschlankt, behördliche Kapazitäten erhöht und die o. g. städtebaulichen Maßnahmen dereguliert sowie zeitgemäße Bebauungspläne in überschaubaren zeitlichen Rahmen aufgestellt und Bau(neben-)kosten gesenkt werden. Gleichzeitig könnten unerwünschte Spekulationsmöglichkeiten mit (Vorrats-)Genehmigungen durch Verkürzung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung eingedämmt werden. Es gäbe zahlreiche weitere Ideen, die noch nicht erprobt wurden. Die sich hierzu stellenden Fragen müssten in der aktuellen Enteignungsdebatte ohnehin geklärt werden. Man sollte hierfür nicht erst die ersten Gerichtverfahren abwarten.