(Tag des Inkrafttretens) geschlossen werden. Es handelt sich zum einen um das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“, mit der die sogenannte Warenkaufrichtlinie der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt wird. Zum anderen handelt es sich um ein Gesetz, mit dem die EU-Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen umgesetzt wird.
Die Bestimmungen über den Verkauf von Sachen mit digitalen Elementen sowie über die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sind insbesondere für Verbraucherverträge von Interesse, können aber auch Verträge im unternehmerischen Geschäftsverkehr betreffen, bei denen es um Softwareprodukte oder softwaregesteuerte Leistungen geht. Im Baubereich wird davon insbesondere die Gebäudeausstattung und Sicherheitstechnik betroffen sein. Diese Bestimmungen werden wir zu einem späteren Zeitpunkt besprechen.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist allerdings die Tatsache, dass im Rahmen dieser Gesetze auch der Sachmangelbegriff in § 334 BGB neu definiert wurde. So soll ein Sachmangel künftig schon dann bestehen, wenn die Sache den subjektiven und objektiven Anforderungen sowie gegebenenfalls den Montageanforderungen nicht entspricht.
Ein Verkäufer kann sich also künftig nicht mehr nur auf das zwischen den Vertragspartnern Vereinbarte berufen. Vielmehr muss er auch darauf achten, dass die Sache sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitung, übergeben wird. Den objektiven Anforderungen entspricht die Sache nach dem Gesetz dann, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich sind und die der Käufer erwarten kann. Hierzu gehören nach der gesetzlichen Definition auch Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.
Auch die Nacherfüllungsansprüche des Käufers in § 439 Abs. 3 wurden erweitert. Bisher konnte der Käufer Ein- und Ausbaukosten nur ersetzt verlangen, wenn ihm der Mangel der Sache zum Zeitpunkt des Einbaus nicht bekannt war. Künftig soll dem Käufer ein Aufwendungsersatz auch dann zustehen, wenn die Sache eingebaut wurde, bevor der Mangel offenbar wurde. Aus dieser Formulierung lässt sich rückschließen, dass der Aufwendungsersatzanspruch auch dann besteht, wenn der Mangel dem Käufer grob fahrlässig unbekannt geblieben ist.
Einige der genannten Neuregelungen lassen sich vertraglich ausschließen oder beschränken. Dies ist jedoch nur wirksam, wenn hierzu die richtigen Formulierungen gewählt werden. Wir werden dies im nächsten Newsletter im Einzelnen besprechen. In jedem Fall ist es Unternehmen anzuraten, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Revision zu unterziehen, bevor die Neuregelungen am 01.01.2022 in Kraft treten.
(Fortsetzung folgt)
Dr. Ulrich Dieckert
Rechtsanwalt