So können Unternehmer und Selbstständige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, zinslose Steuerstundungen bis zum 31. Dezember 2020 beantragen. Auch die Herabsetzung der Vorauszahlungen und des Steuermessbetrags für Gewerbesteuervorauszahlungen können beim Finanzamt bzw. bei der Gemeinde beantragt werden.
Wichtig: Hierbei ist auch eine Anpassung der bereits für das I. Quartal 2020 entrichteten Vorauszahlungen möglich.
Alle Maßnahmen haben zum Ziel, bei den Unternehmen zu einer Verbesserung der Liquiditätssituation durch Zufluss bzw. Entlastung zu führen. Hier gilt es schnell zu handeln, damit der beabsichtigte Erfolg eintritt. Da dies wohl nicht innerhalb der nächsten drei Wochen garantiert werden kann, ist es sehr zu begrüßen, dass diese staatlichen Hilfen durch die jüngsten Neuregelungen zum Insolvenzrecht flankiert werden, vgl. Beitrag 1 dieses Newsletters.
Um Vorauszahlungen zum Beispiel zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabsetzen zu lassen, genügt es, nachzuweisen, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Das wird deutlich durch einen Auftragsrückgang, Stornierungen oder bei Geschäften mit angeordneten Schließungen.
An die Bewilligung der Stundung sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen. Unternehmen müssen natürlich darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen, betont das Bundesfinanzministerium.
Diese Maßnahme betreffen die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
„Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt“, so das Finanzministerium. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
Hinweis: Die Finanzämter sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Anträge können per Post oder per E-Mail gestellt werden.
VOLLSTRECKUNGSMAßNAHMEN
Die Finanzämter sollen auf Vollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Kontopfändungen oder Säumniszuschläge, bis Ende 2020 verzichten, wenn die fällige Steuerzahlung unmittelbar auf die Corona-Krise zurückzuführen ist.
VERSPÄTUNGSZUSCHLÄGE
Soweit es durch die sog. Corona-Krise zu Verspätungen bei der Abgabe von Steueranmeldungen kommen sollte, sind die Finanzämter angehalten worden, etwaige Verspätungszuschläge zu erlassen. Bei neuerlichen Fristüberschreitungen sollen erst gar keine Verspätungszuschläge mehr festgesetzt werden.
UMSATZSTEUER-SONDERVORAUSZAHLUNG
Seit gestern ist es nunmehr auch in der Region Berlin-Brandenburg möglich, dass Mandanten auf Antrag eine Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung erhalten (in Brandenburg „allgemein“, in Berlin in „begründeten Einzelfällen“). Die Sondervorauszahlungen werden damit „auf Null gestellt“; bereits gezahlte Beträge werden von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet. Der Antrag soll durch eine berichtigte Meldung der Sondervorauszahlung – möglichst auf elektronischem Wege – erfolgen.
Zu diesen Regelungen bleiben im Hinblick auf die Umsetzung und Handhabung noch viele Fragen offen. Weitere Klärung ist in den nächsten Tagen zu erwarten.
FAZIT
Durch die eingeleiteten Maßnahmen wird Zeit gewonnen. Die Steuerstundungen können Probleme kurzfristig lösen. Eine Reihe von Unternehmen wird nach der Krise ihre Aufträge wieder weitgehend abarbeiten können. In jedem Fall stehen den Unternehmen eine Reihe von Hilfsangeboten zur Verfügung, die es zu nutzen gilt.
Für Fragen stehen wir gern zur Verfügung.
Autorin: Dr. Annette Funk, StBin
annette.funk@dieckert.de