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BGH-Entscheidung zu den Folgen des EuGH-Urteils über die Unionsrechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI sowie ein Ausblick auf die geplante Änderung der HOAI

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14.05.2020

1. Der Vorlagebeschluss des BGH vom 14.05.2020

Am 14.05.2020 hat der für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Honorarklage eines von unserer Kanzlei vertretenen Planers verhandelt, bei der in der Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 04.06.2019 (C -377/17) die Anwendung der in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgeschriebenen Mindestsätze im Streit steht.

Der EuGH hatte letztes Jahr ausgeurteilt, dass die Bundesrepublik durch einen verbindlichen Honorarrahmen für die Planungsleistung von Architekten und Ingenieuren gegen ihre Verpflichtungen aus der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) verstoßen hat. Nach dieser Richtlinie sind verbindliche Honorarrahmen nur unter gewissen Voraussetzungen möglich, die nach Ansicht des EuGHs nicht erfüllt sind.

In der Folge hat sich eine divergierende Instanzrechtsprechung zu der Frage entwickelt, ob die vom EuGH getroffene Feststellung auch zwischen Privaten, also wie vorliegend zwischen dem Architekten bzw. Ingenieur und seinem Auftraggeber, unmittelbar zu beachten ist.

Während das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 14.08.2019 – 14 U 198/18) und das Landgericht Berlin (Urteil vom 13.09.2019 – 7 U 87/18) entschieden haben, dass die Parteien sich nicht mehr auf die Mindest- und Höchstsätze der HOAI berufen können, hatte das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 23.06.2019 – 21 U 24/18) in dem von unserer Kanzlei betreuten Berufungsverfahren geurteilt, dass die maßgeblichen Bestimmungen der HOAI trotz der Entscheidung des EuGH unter Privaten weiterhin anwendbar seien.

In der mündlichen Verhandlung am 14.05.2020 hat der VI. Senat des BGH die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm sowie die weitergehenden Überlegungen des Revisionsbeklagten favorisiert und die Auffassung vertreten, dass sich zwar der Einzelne gegenüber einem Mitgliedsstaat in bestimmten Fällen unmittelbar auf eine Richtlinie berufen kann, die Richtlinie jedoch für den Einzelnen selbst keine Verpflichtungen begründet. Deshalb sei eine Berufung auf einen Richtlinienverstoß in einem Rechtsstreit zwischen Privaten nicht möglich.

Auch eine richtlinienkonforme Auslegung der Regelungen zu den Mindestsätzen sei nicht möglich, da dies dazu führen würde, dass die Mindestsätze gar nicht mehr gelten. Dies widerspräche jedoch dem eindeutigen Wortlaut und der gesetzgeberischen Intention, zudem würde der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt.

Aufgrund bestehender Zweifel hat der Senat den EuGH in einem Vorlagenbeschluss um Beantwortung der Frage ersucht, ob die Richtlinie nicht doch in einem solchen Rechtsstreit zwischen Privaten unmittelbare Wirkung entfalte oder ob sonstige Grundsätze des Unionsrechts (z.B. Niederlassungsfreiheit) dagegen sprächen, die streitgegenständlichen Regelungen der HOAI bis zu deren Änderung durch den deutschen Gesetzgeber weiter anzuwenden?

Der EuGH wird erfahrungsgemäß innerhalb der nächsten anderthalb Jahre urteilen. Bis dahin bleibt es bei erheblicher Unsicherheit für alle Beteiligten. Es empfiehlt sich daher für die Beteiligten eines Architektenvertrages, möglichst klare und eindeutige Honorarvereinbarungen im Rahmen der Honorartafeln zu treffen.

2. Die Änderung der HOAI

Gemäß Artikel 260 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Entscheidung des EuGH die Regelungen über die Honorare von Architekten und Ingenieuren so zu ändern, dass ein Verstoß gegen Europarecht bzw. die Dienstleistungsrichtlinie ausgeschlossen werden kann.

Nach derzeitigen Erkenntnissen wird die Bundesregierung in Kürze eine geänderte Fassung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) in Form eines Referentenentwurfes in die Abstimmung geben. Denn dieses Gesetz aus dem Jahr 1971 enthält die Ermächtigung zum Erlass der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure (HOAI) und gibt in seinen derzeit geltenden Vorschriften die Festlegung verbindlicher Höchst- und Mindestsätze vor.

Das Gesetz (und daraus folgend auch die HOAI) sollen so geändert werden, dass die Honorarsätze künftig nur noch als Orientierungsrahmen dienen, und die Parteien das Honorar ansonsten frei verhandeln können.

Wir werden unsere Leser weiter auf dem Laufenden halten, sobald die entsprechenden Entwürfe veröffentlicht wurden.

Martin Krah
Rechtsanwalt

Dr. Ulrich Dieckert
Rechtsanwalt